PRAXISDUO-Schwetzingen
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Bewertung der Ergebnisse des Glucose-Toleranz-Test (oGTT)

Als Normalbereich gelten folgende oGTT-Werte:

  • Nüchtern unter 92 mg/dl
  • 1-Stunden-Wert unter 180 mg/dl
  • 2-Stunden-Wert unter 153 mg/dl

Die Diagnose „Gestationsdiabetes“ steht bereits mit dem Erreichen oder Überschreiten eines der 3 Werte.


Auffälliger oGTT – was nun?

Bei einem auffälligen Testergebnis ist es wichtig, dass Sie bis zur Geburt Ihres Kindes den Blutzucker selbst zu Hause regelmäßig kontrollieren. Hierfür erhalten Sie von uns ein Blutzuckermessgerät und wir erklären Ihnen genau, wie und wann Sie den Blutzucker messen und dokumentieren sollten.
Je nach Stoffwechselsituation werden wir mit Ihnen ca. alle 2 Wochen Termine vereinbaren, um die aktuellen Blutzuckerwerte und die weitere Therapie (sofern erforderlich) zu besprechen.
Messen Sie bitte hierzu wie mit Fr. Dr. Wiel bzw. Fr. Hamann oder Fr. Wolf besprochen Ihre Blutzuckerwerte und dokumentieren Sie diese im Tagebuch. Bitte bringen Sie unbedingt das Tagebuch zu jedem Besuch mit.
Führen Sie bitte bis zum nächsten Besuch das Ernährungsprotokoll, welches wir Ihnen mitgegeben haben und bringen Sie dieses ebenfalls zur Besprechung mit. Es hilft uns, Ihnen Tipps zur Ernährung zu geben.

In regelmäßigen Abständen werden wir auch ihr Blutzuckergerät gegen unser geeichtes Laborgerät auf Genauigkeit testen - bringen Sie aus diesem Grund ihr Blutzuckergerät bitte zu jedem Besuch mit – manchmal entscheiden wir spontan, das Gerät zu testen.

Außerdem werden wir Ihnen  in regelmäßigen Abständen Blut abnehmen um uns ein Bild über den Langzeitverlauf Ihres Blutzuckerspiegels zu machen – dies muss nicht nüchtern geschehen. Es ist von daher nie erforderlich, dass Sie nüchtern in die Praxis kommen. Möglicherweise bekommen Sie von uns ein Schreiben für Ihre Krankenkasse mit der Bitte dieses dort einzureichen. Seit 2009 übernimmt die Krankenkasse nicht mehr automatisch die Vergütung für die Betreuung bei Schwangerschaftsdiabetes. Daher sind wir gezwungen Einzelanträge für die Kostenübernahme zu stellen. Ob das in Ihrem Fall erforderlich ist, erfahren Sie beim Beratungsgespräch.

 
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